Die Zuverdienstgrenze für geringfügige nicht künstlerische Nebentätigkeiten liegt seit dem 01.01.23 bei 520,00€ monatlich. Allerdings gibt es die Neuerung, dass diese Grenze überschritten werden darf, ohne dass die Versicherungspflicht über die KSK erlischt, sofern a) die nicht künstlerische Nebentätigkeit selbstständig ausgeübt wird und b) die künstlerische Haupttätigkeit wirtschaftlich überwiegt. Nach Rücksprache mit der KSK bedeutet dies, dass also maximal 49% der Jahreseinnahmen aus der nicht künstlerischen selbstständigen Tätigkeit stammen dürfen. Wichtig ist, allerdings die KSK darüber zu informieren. Ggf wird die KSK dann eine Prüfung durchführen.