§1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der Verein trägt den Namen »PRO MUSIK – Verband freier Musikschaffender e.V.« und soll in das Vereinsregister in Essen eingetragen werden.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Essen.
§2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Bildung eines Verbandes der freiberuflichen Musikschaffenden sowie deren Förderer. Der Verein setzt sich für die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen ein. Zu den zentralen Aufgaben des Vereins gehört es insbesondere,
die öffentliche Aufmerksamkeit und das grundlegende Verständnis für die Probleme und Interessen der freien Musikschaffenden (insbesondere Musiker*innen) und ihrer kulturellen Bedeutung zu erhöhen,
als Instrument der Meinungsbildung innerhalb der Bundes/Landespolitik, Verwaltung, Wirtschaft und Öffentlichkeit zu dienen, die Verbesserung der sozialen Absicherung der freien Musikschaffenden innerhalb der Bundes/Landespolitik zu fördern,
die Interessen seiner Mitglieder auch im politischem Raum zu vertreten und als Interessenverband zu agieren, die nachhaltige Verankerung der freiberuflichen Musikschaffenden als Teil der Kreativwirtschaft im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bewusstsein und Leben des Bundes zu fördern,
den Kontakt zu Bundes- und Kommunalverbänden der Musikbranche zu pflegen,
die Verbesserung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Mitglieder zu fördern.
2.2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet.
2.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die obigen Zwecke nach Kräften zu unterstützen. Sie sind insbesondere verpflichtet, Vereinbarungen und Verträge einzuhalten, welche der Verein in Erfüllung seiner Zwecke zu Gunsten seiner Mitglieder abschließt oder welche das Mitglied mit Dritten unter Vermittlung des Vereines oder aufgrund eines Vertrages oder einer Vereinbarung des Vereines mit Dritten abschließt. Ferner sind die Mitglieder verpflichtet, Beiträge an den Verein nach Maßgabe einer durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung zu leisten.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die als freiberufliche Musikschaffende oder im Bereich des Vereinszweckes tätig sind. Weiterhin können natürliche oder juristische Personen, die den Verein in seinen satzungsgemäßen Zielen unterstützen wollen, fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Der Umfang der Mitgliedschaftsrechte von fördernden Mitgliedern richtet sich nach einer durch die Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Mitgliedsordnung. Die Mitgliederversammlung kann darüberhinaus ordentliche oder fördernde Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag muss eigenhändig online oder postalisch durch den Antragsteller bzw. durch ein vertretungsberechtigtes Organ desselben eingereicht werden und zumindest folgende Angaben enthalten:
a) Name oder Firma
b) Wohnsitz oder Sitz
c) gegebenenfalls Vertretungsberechtigung
3.3. Der Vorstand kann jeden Aufnahmeantrag ohne Begründung ablehnen.
3.4. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem Antragsteller das Recht des
Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Dem Einspruch ist stattgegeben, wenn die Hälfte der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für die Aufnahme des Antragstellers stimmen. Anderenfalls gilt der Einspruch als zurückgewiesen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung der juristischen Person.
4.2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate zuvor zugegangen sein. Sie muss schriftlich erfolgen.
4.3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Mitgliedschaftspflichten verstößt, Bestimmungen dieser Satzung verletzt oder den Interessen oder Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sein Ansehen schädigt. Den begründeten Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied schriftlich an den Vorstand richten. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder, ob er sich den Antrag zu eigen macht und hat diesen dann dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen und diesem Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener Frist zu äußern, die vier Wochen nicht unterschreiten darf. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Antragsteller und dem auszuschließenden Mitglied zuzustellen und kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung von dem Antragsteller oder dem auszuschließenden Mitglied zur nächsten satzungsgemäßen Mitgliederversammlung angefochten werden, die mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abschließend über den Ausschlussantrag befindet. Der Ausschluss wird in diesem Falle erst mit der Zustellung der Entscheidung der Mitgliederversammlung an das auszuschließende Mitglied wirksam.
§5 Organe des Vereins
5.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
6.1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
6.2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
6.3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes vom Vorstand fordern.
6.4. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen und sämtlichen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zugegangen sein. Die Tagesordnung ist beizufügen. Die Schriftform wird bezüglich der Einberufung auch durch Versand per E – Mail gewahrt.
6.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei ordentlicher Einberufung. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen kein Zählwert zukommt. Stimmgleichheit entspricht einer Ablehnung. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal zwei weitere Mitglieder bei der Stimmabgabe vertreten, muss die Bevollmächtigung zur Stimmvertretung jedoch schriftlich im Original nachweisen.
6.6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
6.7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
Zielsetzung, Aufgaben und Mittelverwendung des Vereins im Rahmen der Satzung
Bestellung und Entlastung des Vorstandes
Höhe der Mitgliederbeiträge
Satzungsänderungen
die Auflösung des Vereins
die Einrichtung einer Geschäftsstelle
die Bestellung und Vergütung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB
die Bestellung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder zu bezahlten Geschäftsführern
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6.8. Die Mitgliederversammlung kann unter Einhaltung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Rahmenbedingungen auch online stattfinden.
§7 Vorstand
7.1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in sowie bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein strebt an, den Vorstand paritätisch aus Frauen und Männern zu besetzen. Bei gleicher Qualifikation der Bewerber wird der Vorstand mit dem Ziel der Parität besetzt. Die Mitgliederversammlung beschließt die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder vor den Wahlen für jeweils eine Amtsperiode. Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung per Handzeichen oder per geheimer schriftlicher Wahl erfolgen. Stellen sich mehr Mitglieder zur Wahl, als Positionen im Vorstand zu besetzen sind, so findet die Wahl stets in geheimer schriftlicher Wahl statt. Bei übereinstimmender Anzahl von Bewerbern und Vorstandspositionen kann die Wahl auch in Blockwahl stattfinden. Ebenso hat die Wahl geheim und schriftlich zu erfolgen, sofern eines der anwesenden Mitglieder sich nicht mir der offenen Wahl per Handzeichen einverstanden erklärt.
7.2. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit Vorstand im Sinne des §26 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt, wobei es sich bei einem dieser beiden Vorstandsmitglieder um die/den erste*n Vorsitzende*n oder die/den zweite*n Vorsitzende*n handeln muss.
7.3. Die Vorstandsmitglieder werden gemäß 7.1 mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl zum Vorstand kann auch in Abwesenheit erfolgen, soweit das entsprechende Einverständnis des Mitgliedes zur Wahl schriftlich vorliegt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber in einem Wahlgang wird die Wahl bis zum Vorliegen eines eindeutigen Wahlergebnisses wiederholt. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder bestimmen im Rahmen der ersten Vorstandssitzung aus ihrer Mitte die/den erste*n und die/den zweite*n Vorsitzende*n, den/die Schatzmeister*in sowie den/die Schriftführer*in. Die Vorstandsmitglieder können einen Wechsel in den Positionen auch in einer laufenden Wahlperiode beschließen. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ende der Amtszeit die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
7.4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. Der Antrag auf Abwahl muss von 25% der Vereinsmitglieder gestellt werden und ist an den Vorstand zu richten. Dieser hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 6.4 dieser Satzung einzuberufen, auf der in geheimer Abstimmung über die Abwahl zu befinden ist. Die Abwahl kommt nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte zustande. §27 II BGB bleibt mit der Einschränkung des Vorliegens eines wichtigen Grundes unberührt.
7.5. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung oder zu Protokoll einer Vorstandssitzung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so bedarf es der Ersatzwahl durch die Mitgliederversammlung nur, wenn die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder unter drei sinkt. In diesem Fall hat der Vorstand binnen dreier Monate eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der für den Ablauf der restlichen Amtszeit des Vorstandes für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues nachzuwählen ist. § 7.3 gilt entsprechend.
7.6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Schriftführer*in sowie dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
7.7. Den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehende Aufwendungen werden diesen gegen Vorlage der Originalbelege erstattet.
7.8. Der Vorstand kann eine*n oder mehrere Geschäftsführer*innen bestellen, die die Beschlüsse des Vorstandes im Rahmen der vom Vorstand erteilten Handlungsvollmachten ausführen.
§8 Landes- und Regionalverbände
8.1. Ein Landes- oder Regionalverband ist ein regionaler Zusammenschluss von Mitgliedern unter Zustimmung des Vorstandes zur besonderen Förderung der Vereinsziele in ihrem Bundesland oder ihrer Region.
8.2. Der Verein kann Landes- und Regionalverbände bilden, deren Errichtung und örtliche Abgrenzung durch den Vorstand erfolgt.
8.3. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einem Landes- oder Regionalverband richtet sich nach dem Wohnsitz oder Sitz des Mitgliedes.
8.4. Jeder Landes- oder Regionalverband soll sich im Rahmen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
8.5. Die Landes- und Regionalverbände verwalten die ihnen vom Vorstand für ihre Zwecke zur Verfügung gestellten Beträge selbstständig. Sie haben darüber dem/der Schatzmeister*in des Vereins Rechnung zu legen.
§9 Vereinsmittel
9.1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge seiner Mitglieder, Spenden und andere Zuwendungen oder Einnahmen.
§10 Geschäftsjahr
10.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Schatzmeister führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Die Abschlussbilanz ist der Jahreshauptversammlung vorzulegen, die im Laufe des ersten Halbjahres des Folgejahres durchzuführen ist.
§11 Schiedsverfahren
11.1. Über sämtliche Streitigkeiten über Rechte und Pflichten von Vereinsmitgliedern und Vereinsorganen aus dieser Satzung, die Auslegung dieser Satzung sowie über Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus drei natürlichen Personen, die dem Verein nicht anzugehören brauchen. Antragsberechtigt an das Schiedsgericht ist jedes Mitglied sowie der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied.
11.2. Sofern der Vorstand nicht Partei des Verfahrens ist, ist ihm jeder Schriftsatz schriftlich zuzustellen.
11.3. Die Bildung des Schiedsgerichtes sowie das Verfahren bestimmen sich grundsätzlich nach den Regelungen der ZPO in der jeweils zu Verfahrensbeginn gültigen Fassung. Der Verein kann sich jedoch eine eigene Schiedsordnung geben.
§12 Auflösung des Vereins
12.1. Der Verein löst sich durch Beschluss einer Mitgliederversammlung auf, die gemäß §6.4. dieser Satzung zu diesem Zweck einberufen wird.
12.2. Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich.
12.3. Im Auflösungsfalle oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen an steuerlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für kulturelle Zwecke verwenden wird. Die Entscheidung über die konkrete Einrichtung wird auf der letzten Mitgliederversammlung getroffen. Für diese Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jasmin ist Bookerin bei Counterparts und aktuell vorwiegend als Tourmanagerin unterwegs. Als ehemalige Labelmanagerin bei Audiolith Records und örtliche Veranstalterin im KFZ Marburg hat sie die zahlreichen Facetten der Musikindustrie kennengelernt und bündelt ihre Expertisen nun in der Projektleitung unseres Kompetenzzentrums “Artist Elevator”.
Seit ihrem siebzehnten Lebensjahr verbringt Kerstin Mayer viel Zeit bei Konzerten. Mehr als ein Jahrzehnt war sie dabei auch hinter den Kulissen aktiv. Anschließend arbeitete sie in diversen Medienunternehmen, bevor sie das Thema Kulturförderung kennen und lieben lernte. Sie verbrachte mehrere Jahre als Projektbetreuerin bei der Initiative Musik und übernahm danach die Leitung der Finanzverwaltung der Amadeus Antonio Stiftung, die Initiativen gegen gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit supportet.
2020 machte Kerstin sich selbständig und berät seitdem Musikschaffende bei der Beantragung und Durchführung von Förderprojekten, gibt Workshops und Seminare oder
übernimmt Projektmanagementaufgaben. 2022 in den Vorstand des Bundesverband Popularmusik (BV Pop) gewählt. Darüber hinaus engagiert sie sich bei Second Bandshirt, einem Verein, der gespendetes Bandmerchandise verkauft und die Erlöse an
gemeinnützige Zwecke weitergibt und hat als neuesten Streich einen Popchor für Flintas gegründet.
Seit August 2023 ist sie Projektleiterin in unserer Beratungsstelle “Artist Elevator”.
Lukas Berg ist Schlagzeuger, Komponist und Produzent aus Köln. Er arbeitet national und international mit Künstlern unterschiedlicher Genres als Schlagzeuger, Multiinstrumentalist und musikalischer Leiter. Darüber hinaus produziert und arrangiert er für Live-Shows und Studioproduktionen und ist seit vielen Jahren als Musiker, Komponist und Produzent in verschiedenen Theaterproduktionen tätig. Seit 2020 lehrt er zudem an der Hochschule für Musik und Tanz Köln.
Louisa Halter [LILOU] ist Künstlerin, Songwriterin, Musikerin & Kulturmanagerin aus Köln. Sie spielt seit 2010 bundesweit Konzerte, hat Komposition an der Folkwang Universität der Künste Essen studiert und steht kurz vor Abschluss ihres Masters in Kultur- & Medienmanagement, den sie an der HfMT Hamburg, sowie der Sibelius Academy in Helsinki absolviert.
Seit Juli 2023 verbindet sie ihre vielfältigen Erfahrungen aus der Musikbranche in der Leitung der Geschäftsstelle von PRO MUSIK.
Daneben engagiert sie sich als Vorstandsmitglied im Verein musicNRWwomen* für Geschlechtergerechtigkeit und Sichtbarkeit von Frauen und weiblich gelesenen Personen in der Musikbranche.
»Während meiner Tätigkeit als freischaffender Künstler habe ich mich, besonders zu Beginn, oft mit vielen Dingen alleingelassen gefühlt. Vor allem hatte ich das Gefühl, die Entscheidungen der Politik hätten mit meinem Leben und Beruf wenig zu tun und könnten von mir noch weniger beeinflusst werden.
Durch die Arbeit bei PRO MUSIK möchte ich dabei helfen, jungen wie alteingesessenen Musiker*innen das Gefühl zu ersparen allein mit ihren Problemen und Herausforderungen zu sein.«
Jeffrey Amankwa arbeitet als freischaffender Sänger mit verschiedenen Bands unterschiedlicher Genres im In- und Ausland. Darüber hinaus ist er als Studio-Sänger tätig sowie an Produktionen für TV und Radio beteiligt.
»Ich engagiere mich bei PRO MUSIK, weil die Lebenswirklichkeit sehr vieler Musikschaffender wirtschaftlich unsicher ist und sich die Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren tendentiell noch verschärft haben. Eine gemeinsame Stimme war einfach überfällig, und durch die Arbeit unseres Verbandes sind wir freien Musikschaffenden mittlerweile in der Politik, bei Veranstaltern und der Musikindustrie sehr sichtbar und präsent geworden. Zum Vergleich: Noch vor wenigen Jahren waren wir eine riesige Zahl an Einzelkämpfern und standen auf jeder Prioritätenliste ganz unten, was besonders in Zeiten der Corona-Pandemie viele existentielle Probleme und viel Leid verursachte. Und das, obwohl wir als freie Musikschaffende ein zentraler Teil der Veranstaltungsbranche sind, die wiederum einer der größten Wirtschaftsfaktoren Deutschlands ist. Mittel- und langfristig ist auch strukturell vieles verbesserungsbedürftig, etwa unsere soziale Absicherung – darum brauchen wir jetzt Solidarität und eine starke, gemeinsame Stimme.«
Wolf Simon ist Schlagzeuger und Fotograf, hat auf zahllosen Studioproduktionen und Hitsingles verschiedenster Genres mitgewirkt und ist seit vielen Jahren mit großen und kleinen Produktionen auf Tournee, seit 2021 mit Matthias Reim.
Von 2004–2015 unterrichtete er außerdem an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf und am Institut für Musik der Hochschule Osnabrück. Seit 1997 arbeitet er auch als Musical Director.