In Folge des “Herrenberg-Urteils“ gerieten Musikschulen bundesweit unter Druck. Trotz weiterer Urteile, die teils gegenteilige Aussagen in der Rechtssprechung enthielten, hatte die Sichtweise im Herrenberg-Urteil weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von freiberuflichen Honorarlehrkräften. Die Diskussionen entbrannten im Rahmen der Einstufung von Musikschullehrkräften als freie Mitarbeiter oder angestellte Lehrkräfte im Rahmen von Scheinselbstständigkeit und der Ermittlung des Erwerbsstatus zur Sozial- und Rentenversicherungspflicht. Der Umstellungsprozess, der mit großem Druck geführt wurde, zeigte jedoch, dass vielerorts und besonders in ländlichen Räumen weder Kommunen noch private Bildungsträger die dafür notwendigen finanziellen Mittel aufbringen können. Musikschulen und deren Lehrkräfte befanden sich monatelang in einer rechtlich unsicheren Situation. Die Nachzahlungspflicht zur Sozialversicherung wurde als bedrohlich wahrgenommen und viele Musikschulen fürchteten die Schließung ihrer Einrichtung. Nach langen Verhandlungen zwischen Fachverbänden, den Sozialversicherungsträgern, der Deutschen Rentenversicherung und dem Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales hat die Bundesregierung am 29.Januar 2025 eine Übergangsregelung für Musikschulen beschlossen. Ein Änderungsantrag von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen ermöglichte eine gesetzliche Verankerung der Übergangsfrist im Vierten Sozialgesetzbuch. Die Übergangsfrist gilt bis zum 1. Januar 2027 und sorgt für eine temporäre Erleichterung.
Die Kernpunkte der Übergangsfrist sind wie folgt:
1) Keine Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bei festgestellter Scheinselbstständigkeit an Musikschulen bis 31.12.2026, sofern die Vertragspartner von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsfrist im Falle einer Überprüfung zustimmt.
2) Mit dieser Übergangslösung wird ein Zeitfenster ermöglicht, in dem dauerhafte tragfähige Lösungen geschaffen werden sollen. Eventuell notwendige Finanzierungen sollen geschaffen werden können.
3) Die Übergangsfrist gilt bis 31.12.2026. Bis dahin können Musikschulen mit Honorarverträgen arbeiten, Honorarverträge abschließen und umsetzen, sofern beide Vertragsparteien der selbstständigen Tätigkeit zustimmen.